Statuten des Vereines
„WILDSCHÖNAUER SCHAUBERGWERK“
§ 1
Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
a) Der Verein führt den Namen „Wildschönauer Schaubergwerk“
b) Er hat seinen Sitz in Wildschönau und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet
des Bundeslandes Tirol in Besonderheit auf den Bereich Wildschönau.
§ 2
Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
Die Erhaltung des Silber-Schaubergwerkes „Thierbach-Lehenlahn“ zur Veranschaulichung
der Geschichte des mittelalterlichen Bergbaues in der Wildschönau und
Umgebung. Ausstellungen und Sammlungen von Gegenständen und Geräten sollen
in diesem Bergwerk die schwierigen Arbeitsbedingungen sowie die historischen
Zusammenhänge verdeutlichen.
Darüberhinaus hat sich der Verein zum Ziel gesetzt, in allen Bereichen der Kultur
und der Heimatkunde tätig zu sein, diesbezügliche Öffentlichkeitsarbeit zu leisten
und die dazu erforderlichen Kontakte zu pflegen.
§ 3
Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 1 und 2 angeführten ideellen und materiellen
Mittel erreicht werden.
(1) Als ideelle Mittel dienen die Herausgabe von Publikationen, Vorträge,Versammlungen
und Sonderführungen.
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren
und Mitgliedsbeiträge, Eintrittsgelder, Förderbeiträge, Spenden, Erlöse
aus Souvenirs, Einnahmen aus Veranstaltungen im Schaubergwerk sowie
sonstige Zuwendungen.
§ 4
Mitgliedschaft
Dem Verein können als Mitglieder, sowohl physische als auch juristische Personen
angehören.
A) Ordentliche Mitglieder
B) Ehrenmitglieder
C) Stifter und
D) Förderer aus dem In- und Ausland
§ 5:
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch die Ausfüllung und Unterzeichnung einer Beitrittserklärung
begründet, die die Art und den Beginn der Mitgliedschaft zu enthalten hat.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird jeweils von der Generalversammlung festgesetzt.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Vor Konstituierung
des Vereines werden die Mitglieder durch die Proponenten aufgenommen.
§ 6:
Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen
Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen
Austritt und durch Ausschluss.
(2) Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei. Er muß zur Gültigkeit
jedoch schriftlich dem Vereinsvorstand angezeigt werden.
(3) Die Generalversammlung ist berechtigt, über Vorschlag des Vereinsvorstandes
Mitglieder vom Verein auszuschließen, wenn Sie die Interessen des Vereines
bewusst verletzen oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit unberechtigt schädigen.
Der Auschließungsgrund ist dem Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen.
Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied mit aufschiebender Wirkung das
Schiedsgericht anrufen. Der Spruch des Schiedsgericht ist vereinsintern endgültig.
(4) Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder sind verpflichtet, die zur Zeit des
Verlustes der Mitgliedschaft bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem
Verein voll zu erfüllen.
§ 7:
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in
der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den
ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern
und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins
Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse
der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen
Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge
in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8:
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die
a) Generalversammlung (§§ 9 und 10)
b) Vorstand (§§ 11 bis 13)
c) die Rechnungsprüfer (§ 14)
d) das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9:
Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes
2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich
statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands,
der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen
vier Wochen statt.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen
sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin
schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene
Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung
der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Termin
der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per EMail
einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung
gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt
sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine
Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege
einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen
beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in
der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse,
mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden
soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
gültigen Stimmen.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung
sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren
älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10:
Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses
unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
e) Entlastung des Vorstands;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche
und für außerordentliche Mitglieder;
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des
Vereins;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende
Fragen.
§ 11:
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und
dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei
Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes
wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne
Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange
Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche
Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.
Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche
Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines
Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche
Generalversammlung einzuberufen hat.
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter,
schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden
und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter.
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die
Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.
10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands
bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
(10)Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten
Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit
Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12:
Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des
Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere
folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts
und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
(2) Vorbereitung der Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
§13:
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt
den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
(2) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Geldangelegenheiten
(=vermögenswerte Dispositionen)und schriftliche Ausfertigungen des Vereins
bedürfen zu ihrer Gültigkeit die Unterschrift des Obmannes. Rechtsgeschäfte
zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen
Vorstandsmitglieds.
(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten
bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten
Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
(4) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis
bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
(5) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
(6) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
(7) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
§ 14:
Rechnungsprüfer
(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem
Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit
Gegenstand der Prüfung ist.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung
der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung
durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer
die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 15:
Schiedsgericht
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten
ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§
577 ZPO.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen.
Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als
Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand
binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits
ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den
Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter
binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden
des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ –
mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand
der Streitigkeit ist.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen
Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind
vereinsintern endgültig.
§ 16:
Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und
nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist -
über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen
und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks
ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.